Rechtsberatung in der Filmbranche

„Es gibt (…) zwei Weiterleben nach dem Tod: Eines im Jenseits und eines im – Kino.“
(Karl Valentin)

Die Filmbranche ist dadurch gekennzeichnet, dass bei der Entstehung von Filmen eine Vielzahl von kreativen Leistungen zusammenkommen muss. Filme sind ein Gesamtkunstwerk aus vielfältigen unterschiedlichsten Beiträgen. Auch an der Auswertung von Filmen sind zahlreiche Mitwirkende mit oftmals unterschiedlichen Interessen beteiligt. Das Verhältnis all dieser Beteiligten zueinander ist aus rechtlicher Sicht zu regeln und abzusichern. Zudem entstehen bei der Herstellung eines Film erhebliche Kosten, deren Finanzierung ein schwieriges und auch juristisch anspruchsvolles Konstrukt sein kann.

Viele Mitwirkende von der Idee bis zum fertigen Film

Die Entstehung eines Filmes beginnt mit der Idee für die Erzählung einer Geschichte in bewegten Bildern. Eine solche bloße Idee ist für sich allein urheberrechtlich noch nicht schutzfähig, dazu bedarf es einer schriftlichen Niederlegung und Konkretisierung, i.d.R. in Form eines Exposees. Daraus wird dann ein Drehbuch entwickelt und es gilt, dafür einen Produzenten und einen Regisseur zu interessieren.

Wenn dies gelungen ist, bedarf es neben der geeigneten schauspielerischen Besetzung eines Filmarchitekten für Location und Ausstattung, eines Kostümbildners für Garderobe, eines Komponisten für Filmmusik, eines Kameramanns für die Bildgestaltung, eines Cutters für den Schnitt des gedrehten Filmmaterials, eines Tonmeisters oder Sound Designers für die akustische Gestaltung des Films sowie – nicht zuletzt – einer Vielzahl von filmtechnischen Personal und Equipment. Nur bei einer gelungenen, in sich stimmigen Zusammenstellung all dieser Beiträge kann ein – dann hoffentlich guter – Film entstehen.

Die Herstellung eines Filmes ist deshalb auch ein rechtlich höchst komplexes und kompliziertes Zusammenwirken aller daran Beteiligten:
Es beginnt mit der vertraglichen Festlegung der jeweiligen Aufgaben und Befugnisse. Weiter geht es mit der vertraglichen Festlegung der Vergütung ihrer Leistungen und vor allem die möglichst präzise Beschreibung der jeweils zu übertragenden Nutzungsrechte hieran; diese gelten nicht nur für die Auswertung des Films selbst in seinen vielfachen technischen Nutzungsmöglichkeiten, sondern auch der gesondert möglichen Auswertung der Filmmusik sowie im Bereich des Merchandising, wie etwa „das Buch zum Film“ etc.

Auch wenn sich vertraglich dafür gewisse branchenübliche Standards entwickelt haben und gehandhabt werden, so sollte jede vertragliche Regelung möglichst individuell verhandelt, geprüft und abgeschlossen werden, um den beidseitigen Interessen in jedem Einzelfall möglichst fair gerecht zu werden. Dazu bedarf es einer nicht nur rechtlich fachkundigen, sondern auch branchenerfahrenen anwaltlichen Unterstützung, wie sie von K&E Rechtsanwälte angeboten und geleistet wird.

Wir unterstützen Filmschaffende und Auswerter von der Filmproduktion bis zum Vertrieb, z.B. bei der Gestaltung und Verhandlung von Koproduktionsverträgen, Drehbuchverträgen, Darstellerverträgen, Lizenz- und Vertriebsverträgen, im Bereich der Filmförderung und im Verhältnis zu Verwertungsgesellschaften sowie bei der Rechteverteidigung. Wir helfen auch, wo das Filmrecht Bezüge zu anderen Rechtsgebiete hat, wie z.B. bei der Klärung von Stoffen und Musikrechten, bei der Einholung von Drehgenehmigungen oder im Arbeits- und Künstlersozialversicherungsrecht.

In diesem Sinne beraten wir insbesondere

  • Drehbuchautoren/-innen
  • Schauspieler/-innen
  • Regisseure/-innen
  • Kameraleute
  • Kostümbildner/-innen
  • Filmarchitekten/-innen und Filmausstatter/-innen
  • Cutter/-innen
  • Komponisten/-innen
  • Produzenten/-innen
  • Vertriebsfirmen
  • Verleiher
  • Sender
  • VOD-Plattformen
  • Verlage
  • Labels
  • Merchandiser

Welche Rechtsgebiete zählen zum Filmrecht oder haben Bezug zum Filmrecht?

 

Weitere Informationen finden Sie unter Filmrecht.


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