Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Was ist Persönlichkeitsrecht?

Als Bestandteile des Persönlichkeitsrechts werden verschiedene Rechte bezeichnet, die dem Schutz der Persönlichkeit vor Eingriffen in deren Lebens- und Freiheitsbereich dienen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (kurz: „APR“) ist also primär ein klassisches Abwehrrecht, das dem Einzelnen als Grundrechtsträger einen Freiraum gegenüber dem Staat gewährt. Es ist verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankert. Es zielt auf die Abwehr von Beeinträchtigungen der engeren persönlichen Lebenssphäre, der Selbstbestimmung und der Grundbedingungen der Persönlichkeitsentfaltung.

Welche Rechte zählen zum APR oder haben Bezug zum APR?

Neben dem Schutz der Privatsphäre tritt als weitere Garantie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Schutz der Selbstdarstellung. Die Rechtsprechung hat aus diesem Grundrecht verschiedene Schutzgegenstände abgeleitet, wie z. B.

  • den Schutz eines unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung,
  • die Garantie der Privatsphäre,
  • das Recht am eigenen Bild (vgl. auch vgl. §§ 22, 23 KunstUrhG),
  • das Recht am gesprochenen Wort,
  • das Recht auf die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre, den Schutz der Berufs- oder Geschäftsehre und
  • das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt daher auch vor Äußerungen, die geeignet sind, sich nachteilig auf das Ansehen einer Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Insoweit schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Person insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98).

Wann liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Berichterstattung vor?

Die Behauptung falscher Tatsachen und die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen ist unzulässig. Selbst wenn richtige Tatsachenbehauptungen gemacht werden, dürfen sie nicht verbreitet werden, wenn sie in die Intim- und Privatsphäre des Betroffenen eingreifen. Das können z.B. Äußerungen über Krankheiten oder Details über das Liebesleben des Betroffenen sein. Meinungsäußerungen sind Werturteile und persönliche Überzeugungen. Sie können im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung nicht bewiesen werden und dürfen grundsätzlich verbreitet, solange es nicht um eine Beleidigung oder um eine Schmähkritik handelt.

Welche Ansprüche bestehen bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung?

Wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, können dem hiervon Betroffenen folgende Ansprüche zustehen:

  • Unterlassung (z.B. bei Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen)
  • Widerruf / Richtigstellung (z.B. einer ehrverletzenden Äußerung)
  • Schadensersatz
  • Geldentschädigung

Wann endet das Persönlichkeitsrecht?

Die Persönlichkeit des Menschen wird auch über den Tod hinaus geschützt, denn das sog. postmortale Persönlichkeitsrecht wirkt über den Tod hinaus. Als postmortales Persönlichkeitsrecht sind z.B. das Urheberrecht und Recht am eigenen Bild ausgestaltet. Das Urheberrecht gilt bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG), das Recht am eigenen Bild gilt bis zu 10 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten (§ 22 KUG).


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