Designrecht

Das Designrecht gehört zum gewerblichen Rechtsschutz, auch wenn das Design bzw. Geschmacksmuster oft als „kleines Urheberrecht“ bezeichnet wird. Die zentralen Vorschriften des Designrechts finden sich

  • im Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (DesignG) auf nationaler Ebene
  • in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) auf EU-Ebene.

Als Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines industriell oder handwerklich hergestellten Gegenstands geschützt sein; sie ergibt sich aus ihren Linien, Konturen, Farben, der Oberflächenstruktur, dem Material oder der Verzierungen. Dies kann auch für Teile eines Erzeugnisses oder für die Verpackung oder Ausstattung gelten.

Formelle Voraussetzung für den Designschutz ist eine Anmeldung und Eintragung des Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bzw. des Gemeinschaftsgeschmacksmusters beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im spanischen Alicante. Allerdings besteht auch ohne Eintragung die Möglichkeit eines (kurzfristigeren) Schutzes als sog. nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

 


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