Honorarfalle für Kreative

Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 01.03.2013, Aktz. 1 U 57/12) hat in einer aktuellen Entscheidung angenommen, dass auf das Verhältnis zwischen einem kreativ tätigen Kameramann und einer Filmproduktionsfirma Werkvertragsrecht Anwendung findet.

Soweit der Kreative und sein Auftraggeber die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit, insbesondere Umfang und Höhe der Vergütung nicht schriftlich vereinbart haben, ist grundsätzlich eine angemessene Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 632 Abs. 2 BGB).

Auf den ersten Blick erscheint dies selbstverständlich. Ist es aber nicht. Das Oberlandesgericht Köln wendet auch im Verhältnis zwischen Kreativem und Auftraggeber die allgemeine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Werkverträgen an (vgl. etwa BGH NJW-RR 96,952).

Streiten sich die Beteiligten dann über die Höhe der Vergütung und behauptet der Auftraggeber eine niedrigere Vergütung, trägt der Kreative die Beweislast dafür, dass die vom Auftraggeber behauptete Vergütung nicht vereinbart wurde. Dies stellt eine sehr hohe Hürde dar, da ein Negativbeweis regelmäßig kaum zu führen ist.

Daher bietet es sich auch im Kreativbereich an, zumindest die wesentlichen Eckpunkte der Zusammenarbeit schriftlich zu fixieren.

K&E war an dem Verfahren als Parteivertreter beteiligt.

Von Dr. Peter F. Reinke