Tatsachenfeststellung bei Fragen der unfreien Bearbeitung von Musikwerken

OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.11.2015 – Aktenzeichen 4 U 186/14
Titel: Tatsachenfeststellung bei Fragen der unfreien Bearbeitung von Musikwerken
Normenkette: §§ 3 S. 1, § 24, § 97, § 98 UrhG
Entscheidungsname: Piano-Lehrbuch

Leitsätze:

1. Bei Musikwerken stehen für die Beurteilung, ob eine freie oder eine unfreieBearbeitung vorliegt, die Übereinstimmungen, nicht die Unterschiede der zu vergleichenden Werke im Vordergrund. Hierzu ist festzustellen, welche Elemente des älteren Werkes schutzfähig sind und welche das jüngere Werk übernommen hat. (amtlicher Leitsatz)

2. Diese Feststellung bedarf grundsätzlich der Hilfe eines Sachverständigen. Wenn das Gericht aus eigener Sachkunde entscheidet, ist diese darzulegen. Eine allgemeine schulische Ausbildung oder die hobbymäßige Beschäftigung von Mitgliedern des Gerichts mit Musik genügen zur Begründung einer Sachkunde nicht. (amtlicher Leitsatz)

3. Für die Anhörung eines Musikwerkes durch das Gericht zu Beweiszwecken gelten die Regeln des Strengbeweises. (amtlicher Leitsatz)

Rechtsgebiete: Urheberrecht, Verlagsrecht

Schlagworte: Musikwerk, Autor, Urheber, Urheberrechtsverletzung, Übereinstimmung

Vorinstanz: LG Frankenthal, Urteil vom 28.10.2014 – Aktenzeichen 6 O 161/14

Fundstellen:

  • WRP 2016, WRP Jahr 2016 Seite 397
  • GRUR-Prax 2016, GRURPRAX Jahr 2016 Seite 65
  • GRUR-RR 2016, GRUR-RR Jahr 2016 Seite 141
  • LSK 2016, LSK Jahr 040609
  • NJW-RR 2016, NJW-RR Jahr 2016 Seite 620
  • ZUM-RD 2016, ZUM-RD Jahr 2016 Seite 298

Von Dr. Peter F. Reinke