Persönlichkeitsrecht, Datenschutz und Urheberrecht für Drohnenpilot(inn)en

Drohnen sind oft mit Vorrichtungen wie Infrarot- oder Ultraschallsensoren sowie mit zusätzlichen Kameras ausgestattet, um die Navigation zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Darüber hinaus können Drohnen auch mit Kameras zur Aufnahme von Fotos oder Videos aus der Luft oder Mikrophonen bestückt werden. Damit bieten Drohnen potentiell viele neue Möglichkeiten, in das private Umfeld anderer Personen einzudringen, Aufnahmen und Informationen abzugreifen und Daten zu sammeln, womit auch der Missbrauch dieser Informationen und Daten einhergehen kann. Auch eine Verletzung von Marken- und Urheberrechten ist denkbar.

Folglich haben in ihren Rechten Verletzte das Recht zur Abwehr solcher Aufnahmen. Das AG Riesa hat sogar entschieden, dass der Abschuss einer fremden Drohne, die in geringer Höhe über einem Wohngrundstück flog und Bilder übertrug, mit dem Luftgewehr zulässig sein soll. Auch wenn diese Entscheidung sicher nicht unproblematisch ist und wohl nicht verallgemeinert werden sollte, kann eine Rechtsverletzung doch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (inkl. Abmahnkosten) zur Folge haben.

Auf der anderen Seite können mit Hilfe von Drohnen angefertigte Video- und Bildaufnahmen auch selbst rechtlichen Schutz genießen.

Eine knappe Darstellung dieses Themas von Dr. Thomas Hieber findet sich in dem im Motorbuchverlag neu erschienenen Lehrbuch zum Drohnenflug “Drohnenführerschein kompakt” von Andreas Platis und Uwe Nortmann.