Die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 10.10.2022 die Werbung einer Vergleichs- und Verkaufsplattform mit Streichpreisen und Rabattkästchen für Markenparfums als irreführend für Verbraucher (wettbewerbswidrig) eingestuft (Az.: 42 O 9140/22).
Der Plattform wurde die entsprechende Bewerbung der Produkte einstweiliger Verfügung wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG und § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PangV) untersagt.
Werden zum einen Preise für ein Angebot durchgestrichenen Preisen gegenübergestellt oder mit einem prozentualen Abzug beworben, muss sich aus der Werbung die Bezugsgröße eindeutig ergeben. Die Werbung mit einer Preisherabsetzung beinhalte ein hohes Irreführungspotential, da der Eindruck vermittelt werde, es handele sich um ein besonders günstiges Angebot.
Zum anderen stellte die Plattform entgegen der gesetzlichen Vorgabe bei Angabe der Preisermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis ab, den sie selbst innerhalb der letzten 30 Tage vor Preisermäßigung angewendet hat, sondern nahm auf den teuersten auf der Plattform ermittelbaren Verkaufspreis Bezug.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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