Urheberrecht & Urhebervertragsrecht

Was ist Urheberrecht?

Das Urheberrecht betrifft die Rechte des Schöpfers eines Werks an seinem Werk. Sinn und Zweck des Urheberrechts ist es, kreatives Schaffen und kulturell wertvolle Leistungen zu stimulieren und zu fördern, indem hierfür ein beschränktes Monopolrecht gewährt und damit eine Honorierung des Schaffens bzw. der Leistung sichergestellt wird. Das Urheberrechtsgesetz schützt insbesondere folgende Werke:

  • Sprachwerke (inkl. Computerprogramme)
  • Musikstücke
  • Choreographien
  • Werke der bildenden Kunst inkl. Werke der Baukunst und der angewandten Kunst
  • Fotos
  • Filme
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen)

Welche Rechte schützt das Urheberrechtsgesetz?

Neben den Rechten der Urheber regelt das Urheberrechtsgesetz die Rechte der sog. Leistungsschutzberechtigten, d.h. die Rechte von ausübenden Künstlern/-innen, Tonträgerherstellern, Filmherstellern, Veranstaltern/-innen, Datenbankherstellern, Sendeunternehmen, Presseverlegern/-innen und von Herausgebern/-innen wissenschaftlicher Ausgaben und Erstausgaben.

Das Urheberrechtsgesetz bestimmt, welche Rechte der Urheber/-in an seinem Werk bzw. der Leistungsschutzberechtigte an seiner Leistung hat, und wie Nutzungsrechte vergeben werden können.

Nach dem Urheberrechtsgesetz hat allein der Urheber/-in das Recht, sein Werk zu veröffentlichen und es in körperlicher und unkörperlicher Weise zu verwerten. Unter körperlicher Verwertung ist das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung des Werks zu verstehen, unter unkörperlicher Verwertung das Recht, das Werk vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, zu senden und öffentlich verfügbar zu machen (z.B. im Internet). Weiter hat der Urheber das Recht, als Urheber genannt zu werden. Darüber hinaus ist im Urheberrechtsgesetz geregelt, inwieweit andere Personen ein fremdes Werk bearbeiten oder zitieren dürfen. Das Urheberrechtsgesetz etabliert außerdem im Interesse anderweitiger Rechtsgüter Schranken des Urheberrechts und der Leistungsschutzechte (z.B. das Recht, Privatkopien herzustellen oder Einschränkungen zugunsten von Menschen mit Behinderung, für religiöse und schulische Zwecke, im Interesse der aktuellen Beichterstattung etc.).

Wie werden Urheberrechte, Rechte von Künstlern und Leistungsschutzrechte angemessen vergütet?

Urheber und Leistungsschutzberechtigte können anderen das Recht einräumen, ihr Werk bzw. ihre Leistung ausschließlich oder nicht-ausschließlich zu nutzen (z.B. mittels Lizenzverträgen). Die Vorschriften des Urheberrechts, in denen derartige Rechteeinräumungen und die Vergütung, die dem Rechteinhaber dafür zusteht, geregelt sind, werden als Urhebervertragsrecht bezeichnet. Hier wird gesetzlich sichergestellt, dass kreative und künstlerische Leistungen angemessen vergütet werden, insbesondere auch im Fall eines besonderen wirtschaftlichen Erfolges (sog. „Fairnessausgleich“ bzw. früher „Bestsellerparagraf“) und bei der Einräumung des Rechts zur Nutzung im Weg neuer Nutzungsarten. Außerdem enthält das Urheberrechtsgesetz hier Vorschriften für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregelungen (etwa vergleichbar mit Tarifverträgen für Arbeitnehmer/-innen). Diese gesetzlichen Rahmenregelungen wurden inzwischen weitgehend auch gerichtlich konkretisiert.

Was droht bei der Verletzung von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten?

Für den Fall der Verletzung bzw. unberechtigten Nutzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten sieht das Urheberrecht Abwehr- und Kompensationsmöglichkeiten in Form von Ansprüchen auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Vernichtung sowie Strafvorschriften vor.

 


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