GEMA siegt gegen Suno AI vor dem LG München (Urteil vom 31.07.2026, Az. 42 O 763/25)

Was heißt das für Musiker und Produzenten?

KI-Anbieter haften für „wiedererkennbare“ Song-Schnipsel im Output. Wenn ein Tool Teile eines Texts oder einer urheberechtlich geschützten Melodie ausspuckt, ist das kein „Zufall“, sondern ein rechtliches Risiko für den KI-Anbieter und ggf. für Nutzer der KI-Anwendung.

KI-Training fällt unter die TDM-Schranke (§ 44b UrhG), wonach nur Analysen zulässig siond, nicht das dauerhafte Speichern geschützter Musik im Modell. Kommerzielle Anbieter können sich auch nicht auf Forschung (§ 60d) berufen.

„Opt-out“ Nutzungsvorbehalte müssen respektiert werden – KI-Anbieter brauchen Prozesse, die solche Signale erkennen und befolgen.

Zitat/Pastiche sind ohne echte künstlerische Auseinandersetzung mit dem Werk nciht einschlägig

Die Folge: Wer KI für Musik nutzt, braucht saubere Data-Governance und – vor allem – Lizenzen.

Ohne relevanten menschlichen Anteil ist KI-Output i.d.R. nciht urheberrechtlich geschützt.

Was ist somit zu raten:

  • Versehen eigener Werke mit klaren Opt-out-Hinweisen (wo es sinnvoll ist).
  • Nutzung von Monitoring-Tools, um problematische KI-Outputs aufzuspüren.
  • Verhandlung von Lizenzen, wenn KI in der Produktion eingeesetzt werden soll.
  • Bei munlizenzierter Nutzung eines Werks: Prüfung, ob Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz im konkreten Fall geltend gemacht werden können.