EuGH entscheidet zu den Voraussetzungen eines „Pastiche“ („Pelham II“/“Metall auf Metall“)

…was dann zur Folge hat, dass keine Zustimmung erforderlich ist und keine Vergütung gezahlt werden muss.

Im Rahmen des inzwischen über 20 Jahre andauernden Rechtsstreits über das Sampling eines kurzen Ausschnitts aus dem Musiktitel „Metall auf Metall“ der deutschen Band Kraftwerk hat der EuGH über die Voraussetzungen der „Pastiche“-Ausnahme entschieden. Diese ermöglicht es, urheberrechtlich geschützte Elemente eines Werks ohne vorherige Zustimmung des Rechteinhabers und ohne Vergütung zu nutzen.

Nach der Pressemitteilung vom 14.04.2026 zur Entscheidung des EuGH erfasst die Ausnahme für „Pastiches“ solche Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die – ausdrücklich auch im Wege des „Sampling“ – einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Voraussetzung ist also eine künstlerische Auseinandersetzung mit dem bestehenden Werk, dem die Elemente entnommen sind. Eine bloße Übernahme reicht nicht aus.

Die künstlerische Auseinandersetzung kann verschiedene Formen annehmen, u. a. die einer Nachahmung des Stils der übernommenen Werke, einer Hommage an diese Werke oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken.

Für eine Nutzung „zum Zwecke von“ Pastiches genügt es, dass der Charakter als „Pastiche“ für diejenigen erkennbar ist, denen das bestehende Werk bekannt ist. Es ist daher nicht erforderlich, festzustellen, dass der Nutzer auch tatsächlich die Absicht hatte, das Werk zu diesem Zweck zu nutzen. Dass nach dem EuGH kein Nachweis für die Absicht, ein „Pastiche“ herzustellen, geführt werden muss, ist aus Gründen der Praktikabilität zu begrüßen.

Diese Auslegung der Ausnahme für „Pastiches“ stellt nach dem EuGH einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Kunstfreiheit und dem des Urheberrechts sicher und gewährleistet Rechtssicherheit.

Es ist nun Sache des Bundesgerichtshofs, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Antworten des Gerichtshofs zu entscheiden.